Zeitmietverträge, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden

Bei solchen Verträgen erfolgt auch nach neuem Recht die Verlängerung wie vereinbart., d.h.  ordentliche Kündigungen sind nur zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungs-Turnusses möglich. (BGH 11.7.2007, VIII ZR 230/06).

Für Fälle, wo man mit wichtigem Grund auch schon vorher aus dem Vertrag ausscheiden möchte, gibt es jedoch evtl. Möglichkeiten das Problem über Nachmieterstellung oder eine verweigerte Genehmigung zur Untervermietung zu lösen. Hierzu sollte man sich aber unbedingt rechtzeitig beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.