Satzung

 § 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Mieterhilfe Deutschland e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Sitz des Vereins ist München.

§ 2: Vereinszweck:

Der Verein versteht sich als gemeinnützige Interessengemeinschaft für Mieterberatung und Mieterschutz.

Er sieht seine Aufgabe in der Verbraucheraufklärung in Mietangelegenheiten mit dem Ziel, Bewohner von Mietwohnraum oder Wohnungssuchende vor Preisübervorteilungen im Bereich der Wohnungswirtschaft zu bewahren. Der Verein setzt sich für gerechte Mieten und ein soziales Mietrecht ein. Dieses Ziel soll durch intensive Öffentlichkeitsarbeit sowie durch den ständigen Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander erreicht werden.

Der Verein wird alle Bestrebungen, die auf die Schaffung und Beschaffung gesunden und preisgünstigen Wohnraums zielen, fördern und unterstützen.

Ferner betreibt der Verein eine eingehende Beratung und Betreuung seiner Mitglieder mit dem Ziel der Wahrnehmung und Durchsetzung aller Rechte und Vorteile, die diesen in Ihrer Eigenschaft als Mieter oder Untermieter von Wohnraum zustehen. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet, jede wirtschaftliche Betätigung im Zusammenhang mit der Betreuung der Mitglieder wird ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele aufgewendet werden. Es dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an einzelne Mitglieder erfolgen, auch dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unangemessene hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3: Tätigkeitsbereich

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4: Mitgliedschaft und Beiträge:

Mitglied des Vereins kann jede juristische und volljährige natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über die Annahme entscheidet der Vorstand oder eine von ihm bevollmächtigte Person nach freiem Ermessen. Mit dem Beitritt zum Verein wird diese Satzung ausdrücklich anerkannt. Beim Beitritt zum Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand einheitlich festzusetzen ist. Während der Dauer seiner Zugehörigkeit zum Verein ist jedes Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Der erste Beitrag ist immer ein voller Jahresbeitrag. Er ist zusammen mit der Aufnahmegebühr zu entrichten Die Folgebeiträge sind immer im Januar jeden Jahres für das ganze Jahr im voraus fällig. Die Höhe des Beitrags und er Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand entsprechend den wirtschaftlichen Erfordernissen. eine Staffelung des Beitrags nach sozialen Gesichtspunkten ist zulässig. Hierüber ist eine Beitragsordnung zu erlassen, die von der nächsten Delegiertenversammlung bestätigt werden muss. Ebenso sind Änderungen der Beitragsordnung von der nächsten Delegiertenversammlung zu bestätigen. Neben dem Beitrag können für besondere Leistungen vom einzelnen Mitglied Gebühren erhoben werden. Barauslagen, die dem Verein bei der Verfolgung der Interessen eines einzelnen Mitgliedes entstehen, sind von diesem zu erstatten. Sie können pauschaliert werden.

Erwirbt ein Mitglied besondere Verdienste um den Verein, so kann ihm der Status eines fördernden Mitglieds verliehen werden. Solche Mitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. Hierüber entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt: Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres für das darauffolgende Jahr gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist das Datum des Zuganges maßgebend. Ein Mitglied kann seinen Austritt erklären, wenn mindestens zwei volle Jahresbeiträge gezahlt wurden und keine sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein mehr bestehen.
  2. Durch Ausschluss: Mitglieder sind auszuschließen, wenn dem Verein infolge vereinschädigenden oder Illoyalen Verhaltens des Mitglieds dessen Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet der Vorstand. Für Widersprüche gegen den Ausschluss ist die Delegiertenversammlung zuständig. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zieht automatisch einen Ausschluss des betreffenden Mitgliedes aus dem Verein nach sich
  3. Durch Tod des Mitglieds

Bei einem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein gleich aus welchem Grund erlöschen dessen sämtlichen Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein, die durch die Mitgliedschaft begründet wurden.

§ 5: Organe des Vereins:

  1. Der Vorstand: Vorstand l. S. des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.Der erste Vorsitzende ist stets alleinvertretungsberechtigt, die beiden anderen Vorstandsmitglieder jeweils nur zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden. Jedem Vorstandsmitglied sind die im Interesse des Vereins getätigten Auslagen zu ersetzen, es erhält darüber hinaus eine vom Vorstand festzusetzende angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Der erste Vorsitzende ist gleichzeitig Geschäftsführer des Vereins und erhält hierfür ein angemessenes Gehalt.Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.Vorstand kann werden, wer dem Verein mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen angehört hat, mit Ausnahme der Gründungsmitglieder. Der Vorstand wird durch die Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit gewählt. Ist im ersten Wahlgang eine 2/3-Mehrheit nicht zu erzielen, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang ist frühestens nach zwei Wochen ein neuer Wahltermin anzusetzen, auf dem die gleiche Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Ist auch dann keine Mehrheit erzielbar, so entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Ein Wahlkandidat kann nicht gleichzeitig Versammlungsleiter sein.Der Vorstand wird auf fünf Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied kann wieder gewählt werden. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.Der Vorstand kann Mitarbeiter einstellen oder Beauftragte ernennen. Diese sind jedoch nicht berechtigt, für den Verein Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder den Verein verpflichtende Erklärungen abzugeben, außer bei ausdrücklicher Bevollmächtigung im Einzelfall.

    Der Vorstand ist auch zuständig für die Liquidierung des Vereins. Bei einer Liquidierung fällt das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu, wenn diese sicherstellt, dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.

  2. Der Beirat: Der Beirat besteht aus drei Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite, hat jedoch selber keine Entscheidungsbefugnis. Die Beiratsmitglieder sollen nach Möglichkeit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein, die dem Vereinsgedanken besonders nahe stehen und sich entsprechend engagiert haben. Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich, jedoch werden den Beiratsmitgliedern Aufwendungen, die im Interesse des Vereins getätigt wurden, erstattet.Beiratsmitglieder werden vom vorstand ernannt und sind bei der nächsten Delegiertenversammlung zu bestätigen.
  3. Die Delegiertenversammlung: Die Delegiertenversammlung ist die Vertretung der Mitglieder und oberstes Organ des Vereins. Die Delegierten werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Für jedes angefangene 1000. Mitglied ist ein Delegierter zu wählen, mindestens sind fünf Delegierte zu bestimmen. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Zur Wahl der Delegierten ist jedes Mitglied berechtigt, das seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist. Delegierte sind alle drei Jahre neu zu wählen.Als gewählt gelten Delegierte, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, entsprechend der satzungsgemäßen Zahl der zu wählenden Delegierten. Scheidet ein Delegierter aus dem Verein aus oder kann er aus anderen Gründen seinen Verpflichtungen als Delegierter nicht mehr nachkommen, so rückt der Kandidat nach, der die höchste Stimmzahl der nicht gewählten Kandidaten auf sich vereinigt hat.Jeder Delegierte hat eine Stimme. Er ist in seinen Entscheidungen frei und nur seinem Gewissen verantwortlich.Delegiertenversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand, die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Delegierte erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen zwei Wochen eine neue Delegiertenversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.Jeder Delegierte und jedes Vorstandsmitglied haben eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich und nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. seines Vertreters.Die Delegiertenversammlung ist zuständig
    • zur Wahl des Vorstands und des Beirats,
    • zur Aussprache über das Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres und zur Entlastung des Vorstandes,
    • zur Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden,
    • zur Beschlussfassung über Anträge zur Tagesordnung. Diese müssen dem Vorstand spätestens sechs Wochen   vor Versammlungstermin vorliegen,
    • zur Beschlussfassung über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen. Dringlichkeitsanträge sind zur Abstimmung zuzulassen, wenn sich mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen. Die Annahme eines Dringlichkeitsantrages bedarf einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge, die eine Auflösung des Vereins oder einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand bezwecken sind nicht zugelassen,
    • zur Beschlussfassung über Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand. Hierfür ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist dem Vorstand das Misstrauen ausgesprochen worden, so ist binnen vier Wochen, frühestens nach 10 Tagen eine Vorstandsneuwahl anzuberaumen,
    • zur Satzungsänderung. Beschlüsse zur Satzungsänderung erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Beschlüssen über eine Änderung des Vereinszweck ist Einstimmigkeit erforderlich. Nicht anwesende Stimmberechtigte müssen ihre Stellungnahme schriftlich erklären,
    • zur Auflösung des Vereins. Hierfür müssen sich mindestens 3/4 der Stimmberechtigten aussprechen. Sprechen sich jedoch mindestens drei Stimmberechtigte gegen eine Auflösung des Vereins aus, so ist diese nicht möglich.Den Vorsitz der Delegiertenversammlung führt der erste Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung oder bei Abstimmungen über seine eigene Person ist er von einem anderen Vorstandsmitglied zu vertreten. Über den Hergang der Versammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 6: Geschäftsjahr, Prüfung:

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ablauf sind die Bücher des Vereins von einem unabhängigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu prüfen. Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellung ist der Delegiertenversammlung bekanntzugeben.

§ 7: Mitteilungsblatt:

Allgemeines Mitteilungsblatt ist der Bundesanzeiger. Daneben kann der Verein ein regelmäßig erscheinendes Publikationsorgan als Mitteilungsblatt bestimmen oder selbst ein solches begründen.

§ 8: Gerichtsstand:

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist, soweit zulässig, der Sitz des Vereins

Satzung errichtet am 11. August 1977, geändert am 31. März 1982 und 24. September 1983.
Vereinsregister beim Amtsgericht München No. 9111.