Verjährung des Anspruches auf Mangelbeseitigung

Teilweise wurde die Meinung vertreten, dass der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung eines Mangels der Wohnung nach drei Jahren verjährt sei. Dies ist lt. Bundesgerichtshofes nicht so: während der Mietzeit ist dieser Anspruch nicht verjährbar.

(BGH, Urteil vom 17.2.2010 – VIII ZR 104/09)