Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB wird die vereinbarte Wohnfläche zugrunde gelegt, wenn die tatsächliche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 % davon abweicht.
(BGH, Urteil vom 8.7.09 – VIII ZR 205/08)
Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB wird die vereinbarte Wohnfläche zugrunde gelegt, wenn die tatsächliche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 % davon abweicht.
(BGH, Urteil vom 8.7.09 – VIII ZR 205/08)