Rauchen in der Wohnung oder auf dem Balkon

Die Schutzgesetze für Nichtraucher regeln lediglich das Verbot des Tabakrauchens in den dort genannten vollständig umschlossenen Räumen, vornehmlich öffentlichen Einrichtungen, Hotels, Gaststätten etc (z.B. § 2 Abs. 1 u. 2 BbgNiRSchG) Dazu gehört nicht das Rauchen in gemieteten Räumlichkeiten einschließlich mitvermieteter Balkone. Es gibt keine Regelungen, die das Rauchen und dessen Folgen in der Privatsphäre betreffen.

Bundesgerichtshof:

Rauchen in der Mietwohnung gehört grundsätzlich, wenn die Mietparteien keine dies untersagende oder einschränkende Vereinbarung getroffen haben, zum vertragsgemäßen Gebrauch.

Rauchen in der Mietwohnung begründet nur dann eine Schadenersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen.

LG Potsdam:

Das Rauchen von 20 Zigaretten am Tag auf dem Balkon muss von den Mietern in der darüberliegenden Wohnung hingenommen werden.

AG Bonn:

Der Bewohner eines Mehrfamilienhauses kann einem Nachbarn das Rauchen auf dessen Balkon nicht untersagen. Es käme hier zu einer Kollision mit allgemeinen Persönlichkeitsrechten und der Freiheit der privaten Lebensführung.

Mietminderung?

Ob man als betroffener nichtrauchender Mieter die Miete mindern kann ist umstritten. Das AG Lübeck bejahte das in einem Fall, wo Zigarettenrauch aus baulichen Gründen durch die Decke und Lüftungsschächte drang und hielt eine Minderung von 5 % für gerechtfertigt.