Wohnfläche kleiner als im Mietvertrag

Eine Abweichung der tatsächlichen Fläche einer Mietwohnung von der vertraglich vereinbarten von mehr als 10 % stellt einen Mangel der Mietsache dar. Die Miete kann entsprechend reduziert werden. Zuviel bezahlte Mieten muß der Vermieter zurückzahlen!


So entschied der Senat des BGHs mit Urteil vom 24.3.2004 (VIII ZR 295/03).


Wir halten dies für eine sehr wichtige Entscheidung – gerade für München, da die örtliche Rechtsprechung derartige Fälle in der Vergangenheit meist anders beurteilte. Man behandelte hier Größenangaben in Mietverträgen nicht als Zusicherung, sondern eher als unverbindliche Beschreibung der Mietsache und sah deshalb in einem Unterschied zwischen der wirklichen Fläche der Wohnung und den Angaben im Mietvertrag keine Grundlage für die Rückforderung eines Teils der Miete.